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Gebührenhinweise:
Auch Beratungen sind kostenpflichtig, ungeachtet ob telefonisch, persönlich oder schriftlich.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch bis zu 190,00 EUR netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, falls es sich um einen Verbraucher handelt (§ 34 I 3 RVG).
Für die Beratung eines Verbrauchers, die über ein erstes Beratungsgespräch hinausgeht, beträgt die Gebühr höchstens 250,00 EUR netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und ggf. Auslagenpauschale (§ 34 I 3 RVG) oder es wird eine schriftliche Gebührenvereinbarung über einen höheren Betrag getroffen (§ 34 I 1 RVG). Letzteres kommt bei aufwendigen Beratungen, insbesondere schriftlicher Art in Betracht.
Im außergerichtlichen wie gerichtlichen Vertretungsfall richten sich die Anwaltsgebühren in z. B. zivilrechtlichen Angelegenheiten regelmäßig nach dem Streitwert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Ersterer ergibt sich im Falle einer Zahlungsforderung nach der Höhe der Forderung (also wenn z. B. 4.000,00 EUR geltend gemacht werden, ist dies der Streitwert, aus dem sich die Anwaltsgebühren nach dem RVG und insbesondere dem dortigen Vergütungsverzeichnis (VV) errechnen). Im Falle gerichtlichen Streits setzt das Gericht den Streitwert fest (bei Zahlungsklage nach dem Wert der geforderten Zahlung, bei z. B. einer mietrechtlichen Räumungsklage nach dem 12-fachen Wert des monatlichen Nettomietzinses).